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Abstimmungsspendegesetz 2020 · Abstimmungsspendegesetz 2020

§ 4 Abstimmungsspendegesetz 2020

En vigueurTexte officiel

(1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Vergabe der Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Beirat eingerichtet, dem je ein Mitglied

1. des Bundeskanzleramtes,

2. des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,

3. des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

4. des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie

5. des Bundesministeriums für Finanzen

angehören. Den Vorsitz führt das Mitglied des Bundeskanzleramtes.

(2) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.