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Brexit-DV · Brexit-Durchführungsverordnung

§ 5 Brexit-DVForm und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung

En vigueurTexte officiel

(1) Bestätigungen über die fristgerechte Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens sind bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 nach dem Muster der Anlage B , ab dem 1. März 2021 nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigungen dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H der NAG-DV verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.