§ 1 Vorzeitige Beendigung der im Nationalsoz
Minderbelastete Personen im Sinne des § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, die nach dem 31. Dezember 1918 geboren wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes von den im Verbotsgesetz 1947 und in sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen befreit.
Renvoie à
- Vorzeitige Beendigung der im Nationalsoz Art. 17