SK-MV · Sonderkreditinstitute-Meldeverordnung
§ 3 SK-MVBetriebliche Vorsorgekassen
Ist erstmals auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2022 anzuwenden (vgl. § 6).
Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 1 Z 3 haben den Ausweis gemäß Anlage 2 zu erstatten.