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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 123 LAGAuflegen des Kollektivvertrages im Betrieb

Abschnitt 13 Kollektivvertrag

En vigueurTexte officiel

Die kollektivvertragsangehörigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tag der Kundmachung (§ 122) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.