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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 324 LAGAufgaben

Unterabschnitt 23e Betriebsräteversammlung

En vigueurTexte officiel

Der Betriebsräteversammlung obliegt:

1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

2. Beschlussfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;

3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;

4. Beschlussfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;

5. Beschlussfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 327 Abs. 4).