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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 373 LAGOrgane der Arbeitnehmerschaft

Unterabschnitt 24a Allgemeines

En vigueurTexte officiel

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 370 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 24 ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen.