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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 51 LAGTeilzeit für Adoptiv- und Pflegeeltern

Abschnitt 5 Elternkarenz und Elternteilzeit

En vigueurTexte officiel

Die §§ 44 bis 50 gelten auch für Adoptiv- oder Pflegeeltern mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Elternteil die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.