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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 54 LAGAustritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Abschnitt 5 Elternkarenz und Elternteilzeit

En vigueurTexte officiel

(1) Die Mutter bzw. der Vater kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach § 35, § 36, § 38, § 39 oder § 53 bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz den vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.

(2) Die Mutter kann weiters

1. nach der Geburt eines lebenden Kindes,

2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 38 Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 38 Abs. 1 Z 2),

innerhalb von drei Monaten ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.