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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 77 LAGMeldepflichten

Abschnitt 7 Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

En vigueurTexte officiel

Die Überlasserin bzw. der Überlasser hat die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, sobald die Überlassung drei Wochen pro Kalenderjahr überschreitet, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammenzuzählen sind.