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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 92 LAGMitwirkungsverpflichtung

Abschnitt 9 Betriebliche Mitarbeitervorsorge

En vigueurTexte officiel

Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.