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Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d · Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

§ 1 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dGeltungsbereich

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des Instituts des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) im Wege des Datenfernverkehrs auf die in der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler verarbeiteten Daten zum Zweck der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben (hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und -direktoren die Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, hinsichtlich der Leitung des IQS die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 des IQS-Gesetzes – IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019 ), die statistische Auswertungen aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler erfordern.