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Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d · Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

§ 4 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dUmfang der Abfrageberechtigung

2. Abschnitt Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des IQS

En vigueurTexte officiel

Der Umfang der Abfrageberechtigung umfasst

1. hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren: die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von den Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und e des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 übermittelt worden sind, bezogen auf die in den gesetzlich definierten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Schulen;

2. hinsichtlich des IQS: sämtliche Daten der Gesamtevidenz.