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Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts · Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

§ 9 Geschäftsordnung des VerwaltungsgerichtsTätigkeitsbericht (Zu § 20 VwGG 1985) (Zu Paragraph 20, VwGG 1985)

Artikel 9

En vigueurTexte officiel

Die Vorsitzenden haben dem Präsidialvorstand/der Präsidialvorständin laufend entsprechende Wahrnehmungen bekanntzugeben, die für den Tätigkeitsbericht in Betracht kommen; auch den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes stehen entsprechende Mitteilungen frei. Über die Mitteilungen hat der Präsidialvorstand/die Präsidialvorständin einen Vormerk zu führen.