Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts · Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
§ 9 Geschäftsordnung des VerwaltungsgerichtsTätigkeitsbericht (Zu § 20 VwGG 1985) (Zu Paragraph 20, VwGG 1985)
Artikel 9
Die Vorsitzenden haben dem Präsidialvorstand/der Präsidialvorständin laufend entsprechende Wahrnehmungen bekanntzugeben, die für den Tätigkeitsbericht in Betracht kommen; auch den übrigen Mitgliedern des Gerichtshofes stehen entsprechende Mitteilungen frei. Über die Mitteilungen hat der Präsidialvorstand/die Präsidialvorständin einen Vormerk zu führen.