§ 11 Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen
Artikel 11
Dieses Zusatzprotokoll lässt die Rechte und Verpflichtungen der Staaten nach den Regeln des allgemeinen Völkerrechts in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen unberührt.