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Agrarmarkttransparenzverordnung · Agrarmarkttransparenzverordnung

§ 24 AgrarmarkttransparenzverordnungSektorspezifische Begriffsbestimmungen

5. Abschnitt Meldepflichten im Sektor Zucker

En vigueurTexte officiel

(1) Unter einem Zucker, Zuckersirupe, Rohzucker (im folgenden kurz „Zucker“) oder Isoglucose erzeugenden Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts ist ein Unternehmen und dessen Betriebsstätten zu verstehen, das zum Herstellen von Zucker oder Isoglucose bestimmt und eingerichtet ist. Es umfasst die Gesamtheit aller Einrichtungen, die zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Verpacken und zur Lagerung des Zuckers oder der Isoglucose bestimmt sind.

(2) Zuckerwirtschaftsjahr im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Zeitraum von 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres.