EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 1 EAGKompetenzgrundlage und Vollziehung
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-07-02