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EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

§ 26 EAGVeröffentlichung der Zuschläge

1. Unterabschnitt Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat nach erfolgter Zuschlagserteilung folgende Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:

1. den Gebotstermin der Ausschreibung unter Angabe des ausgeschriebenen Energieträgers bzw. der ausgeschriebenen Energieträger;

2. die insgesamt bezuschlagte Leistung;

3. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unter Angabe des jeweils im Gebot angegebenen Standortes der Anlage;

4. den niedrigsten und höchsten Zuschlagswert sowie den mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2022-01-01