EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
§ 30 EAGAnwendungsbereich
2. Unterabschnitt Ausschreibung für Photovoltaikanlagen
(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Photovoltaikanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.
(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für Photovoltaikanlagen zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2022-01-01