Verlustersatz II · Verlustersatz II
§ 1 Verlustersatz II
Gewährung eines Verlustersatzes
Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-04-16