Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-A · Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung
§ 1 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-ALehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz
(1) Der Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent bzw. Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen.