IKT-Schulverordnung · IKT-Schulverordnung
§ 6 IKT-SchulverordnungDatenmanagement im Bildungsportal
2. Abschnitt Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Verarbeitungen
(1) Allen Schülerinnen und Schülern an Schulen gemäß § 2 Z 1 BilDokG 2020 sowie deren Erziehungsberechtigten ist die Teilnahme am Bildungsportal zu ermöglichen.
(2) Die für das Berechtigungsmanagement zum Bildungsportal notwendigen Identitätsdaten nach § 6d BilDokG 2020 werden im IT-System „edu.IDAM“ verwaltet.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-01-21
Renvoie à
- IKT-Schulverordnung § 2
- IKT-Schulverordnung Art. 6d