LF-AM-VO · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
§ 30 LF-AM-VOKompressoranlagen
Abschnitt 2 Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel
Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist.