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LF-AM-VO · Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung

§ 74 LF-AM-VOLagerungen und Transportarbeiten

Abschnitt 5 Arbeitsmittel bei besonderen Arbeitsvorgängen

En vigueurTexte officiel

(1) Lagerungen (inklusive Holzlagerungen) sind unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des Lagergutes und auf die zulässige Belastung der Lagerfläche und der tragenden Bauteile so vorzunehmen, dass ein Herab- oder Umfallen sowie ein Abrollen oder Abrutschen verhindert wird. Die zulässige Belastung ist durch dauerhafte Anschläge oder Beschriftung, bei Schüttgut durch eine Höhenmarke zu kennzeichnen.

(2) Unter oder auf schwebenden Lasten sowie zwischen Rollschienen, Gleitschienen und Gleitpfosten ist der Aufenthalt beim Auf- und Abladen verboten.