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Abkommen über die bilaterale außenwirtsc · Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

§ 10 Abkommen über die bilaterale außenwirtsc

Artikel 10

En vigueurTexte officiel

(1) Der Warenaustausch und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens wird auf kommerzieller Grundlage durchgeführt.

(2) Der Handel zwischen den Unternehmen beider Staaten erfolgt zu marktgerechten Preisen, sofern die Unternehmen nichts anderes vereinbaren.

(3) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Warenaustausches und zur Erweiterung der Warenvielfalt in jeder beliebigen Form Handel entsprechend den internationalen Handelsgebräuchen und Finanzpraktiken treiben.