Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Abkommen über die bilaterale außenwirtsc · Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)

§ 8 Abkommen über die bilaterale außenwirtsc

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Aus- und Weiterbildung von Fachleuten und Managern vor allem auf dem Gebiete des Außenhandels, der Wirtschaftsverwaltung, des Tourismus, des Patent-, Bank-, Finanz- und Versicherungswesens fördern.