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Übereinkommen des Europarats über einen · Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

§ 12 Übereinkommen des Europarats über einen Artikel 12 – Bereitstellung von Informationen

Verfahrensklauseln

En vigueurTexte officiel

Jede Vertragspartei leitet alle zweckdienlichen Informationen über die von ihr zum Zweck der Einhaltung dieses Übereinkommens getroffenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf Fußball oder andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarats an den Ausschuss für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen weiter.