§ 16 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der OestMeldungslegung
2. Abschnitt Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis K, M bis O, Q bis T, die Gruppe 64.2 sowie die Abteilung 66 der ÖNACE 2025 – Quartalsweise Meldung
Die Meldungen sind an die von der OeNB beauftragte Bundesanstalt Statistik Österreich zu erstatten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-03-01