§ 37 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der OestMeldeperiode und Meldungslegung
8. Abschnitt Meldung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im volkswirtschaftlichen Sektor Versicherungsgesellschaften betreffend die Gruppen 65.1 und 65.2 der ÖNACE 2025 bzw. Versicherungsunternehmen gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – Quartalsweise Meldung
(1) Die Meldungen sind quartalsweise an die OeNB zu erstatten.
(2) Die Meldeperiode ist das Kalenderquartal, in dem die erbrachte oder bezogene Dienstleistung fakturiert wurde.
(3) Die Meldung über das abgelaufene Kalenderquartal ist spätestens am 15. Kalendertag des dem Kalenderquartal unmittelbar nachfolgenden Monats zu erstatten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-03-01