VO Verlustersatz III · VO Verlustersatz III
§ 1 VO Verlustersatz IIIGewährung eines Verlustersatzes
Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2022-03-16