Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz · Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz
§ 17 Schwarmfinanzierung-VollzugsgesetzVerweise
Zweck dieses Gesetzes
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.