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Abkommen über die Rechtsstellung des Ver · Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

§ 12 Abkommen über die Rechtsstellung des VerBÜROLEITER

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

Neben den in Artikel 11 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Büroleiter sowie jeder höherrangige Beamte des Büros in Vertretung des Büroleiters während dessen Abwesenheit die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern beziehungsweise Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.