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SchBV · Schiffsbetriebsverordnung

§ 10 SchBVUnionsbefähigungszeugnis für Decksfrau bzw. Decksmann

2. Abschnitt Unionsbefähigungszeugnisse

En vigueurTexte officiel

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Decksfrau bzw. Decksmann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. eine grundlegende Sicherheitsausbildung gemäß § 19 abgeschlossen oder ein Jahr Erfahrung als Mitglied einer Decksmannschaft gesammelt hat und

3. über die medizinische Tauglichkeit gemäß § 21 verfügt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2023-06-30