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KenV 2022 · Stromkennzeichnungsverordnung 2022

§ 12 KenV 2022Übergangsbestimmungen

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Die primäre und sekundäre Stromkennzeichnung gemäß § 3 bis § 6 hat, mit Ausnahme der Ausweisung des gemeinsamen Handels, erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Strommengen zu erfolgen. Für die im Kalenderjahr 2021 gelieferten Strommengen ist die Stromkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 310/2011 , zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 467/2013 , weiterhin anzuwenden.

(2) Die Stromkennzeichnung unter Einschluss der Angaben über einen gemeinsamen Handel gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und § 4 Abs. 8 hat erstmalig im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Strommengen zu erfolgen.