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Übereinkommen über ein Einheitliches Pat · Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

§ 16 Übereinkommen über ein Einheitliches PatErnennungsverfahren

ARTIKEL 16

En vigueurTexte officiel

(1) Der Beratende Ausschuss erstellt im Einklang mit der Satzung eine Liste der Kandidaten, die am besten geeignet sind, um zu Richtern des Gerichts ernannt zu werden.

(2) Der Verwaltungsausschuss ernennt auf Grundlage dieser Liste einvernehmlich die Richter des Gerichts.

(3) Die Durchführungsbestimmungen für die Ernennung der Richter werden in der Satzung festgelegt.