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Übereinkommen über ein Einheitliches Pat · Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

§ 29 Übereinkommen über ein Einheitliches PatErschöpfung der Rechte aus einem europäischen Patent

ARTIKEL 29

En vigueurTexte officiel

Die durch das europäische Patent verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisses zu widersetzen.