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Übereinkommen über ein Einheitliches Pat · Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

§ 4 Übereinkommen über ein Einheitliches PatRechtsstellung

ARTIKEL 4

En vigueurTexte officiel

(1) Das Gericht besitzt in jedem Vertragsmitgliedstaat Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.

(2) Das Gericht wird vom Präsidenten des Berufungsgerichts vertreten, der im Einklang mit der Satzung gewählt wird.