NEHG 2022 · Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022
§ 28 NEHG 2022Zuständige Behörde
9. Abschnitt Verfahren und Strafbestimmungen
(1) Zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich. Im Zollamt Österreich ist dafür vom Bundesminister für Finanzen bis 1. April 2022 das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbstständige Einheit einzurichten.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-06-01