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Frauenförderungsplan der Volksanwaltscha · Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

§ 7 Frauenförderungsplan der VolksanwaltschaVertretung in Kommissionen

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

En vigueurTexte officiel

Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.