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Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbild · Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

§ 1 Bahnreise- und Mobilitätsservice-AusbildLehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice

En vigueurTexte officiel

(1) Der Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau/-mann für Bahnreise- und Mobilitätsservice) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice) zu bezeichnen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2026-07-14