Prüftechnik-Ausbildungsordnung · Prüftechnik-Ausbildungsordnung
§ 12 Prüftechnik-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung
Theoretische Prüfung
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Physiklaborant oder im Schwerpunkt Physik kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Schwerpunkt Baustoffe, die sich auf den Gegenstand Prüfarbeit erstreckt, abgelegt werden.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Physiklaborant oder im Schwerpunkt Baustoffe kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Schwerpunkt Physik, die sich auf den Gegenstand Prüfarbeit erstreckt, abgelegt werden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-01-01
Renvoie à
- Prüftechnik-Ausbildungsordnung Art. 27