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Frauenförderungsplan der Präsidentschaft · Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

§ 8 Frauenförderungsplan der PräsidentschaftVertretung in Kommissionen

Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei

En vigueurTexte officiel

(1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.

(2) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist über jede Neubesetzung in den vorgenannten Kommissionen nachweislich zu informieren.