JGHV · Jugendgerichtshilfe-Verordnung
§ 1 JGHVAufgaben
(1) In allen Bundesländern außer Wien (wo bereits nach § 49 Abs. 1 JGG die Wiener Jugendgerichtshilfe besteht) ist als Teil der Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte dadurch unterstützt, dass sie folgende Aufgaben wahrnimmt:
1. Durchführung von Jugenderhebungen (§ 48 Z 1 JGG),
2. Krisenintervention (§ 48 Z 3 JGG),
3. Haftentscheidungshilfe (§ 48 Z 4 JGG) sowie
4. Äußerungen über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz und Teilnahme an solchen (§ 35a JGG).
Renvoie à
- JGHV Art. 35a
- JGHV Art. 48
- JGHV Art. 49