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OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung

§ 34 OTA-AVAbschlussprüfungsprotokoll

4. Abschnitt Leistungsfeststellung und -beurteilung im Rahmen der OTA-Ausbildung

En vigueurTexte officiel

(1) Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,

2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,

3. Name des/der Prüfungskandidaten/-in,

4. Prüfungsfragen,

5. Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommissionellen Abschlussprüfung und

6. Beschlüsse der Prüfungskommission.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.