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OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung

§ 37 OTA-AVEignungsprüfung

5. Abschnitt EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation

En vigueurTexte officiel

(1) Die Eignungsprüfung ist über die im Anerkennungsbescheid angeführten theoretischen Ausbildungsinhalte abzulegen.

(2) Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als

1. mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder

2. schriftliche Prüfung, die durch die Prüfungskommission zu beurteilen ist,

abzuhalten.

(3) Für die Durchführung der Eignungsprüfung gelten, vorbehaltlich § 38, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß.

(4) Über die Eignungsprüfung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll anzufertigen.