DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 12 DPMGErneute Registrierung
3. Abschnitt Registrierungspflicht
Wurde die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass er in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – nachzukommen, eine angemessene Sicherheitsleistung bietet. § 222 BAO ist sinngemäß anzuwenden.
Renvoie à
- DPMG Art. 222