DPMG · Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz
§ 28 DPMGBedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren
6. Abschnitt Verarbeitung der gemeldeten Informationen
(1) Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
(2) Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters oder des Empfängers der relevanten Tätigkeit.