Tischlerei-Ausbildungsordnung · Tischlerei-Ausbildungsordnung
§ 10 Tischlerei-AusbildungsordnungGegenstand Prüfarbeit
Lehrabschlussprüfung
Nach Wahl der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person kann die Prüfarbeit in Form einer praktischen Aufgabe am Prüfungsort (§ 11) oder mit Zustimmung des Lehrbetriebes in Form eines Abschlussprojektes (§ 12) abgelegt werden. Die Bekanntgabe der Wahl der Prüfungsform zum Gegenstand Prüfarbeit hat mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-01-01