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Austausch und gegenseitiger Schutz klass · Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

§ 9 Austausch und gegenseitiger Schutz klassÜBERMITTLUNG

ARTIKEL 9

En vigueurTexte officiel

(1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Zuständigen Behörden der Parteien vereinbarten sicheren Weg übermittelt.

(2) Der Empfang Klassifizierter Informationen, die als VERTRAULICH / RISERVATISSIMO / CONFIDENTIAL und höher eingestuft und gekennzeichnet sind, ist schriftlich zu bestätigen.

(3) Klassifizierte Informationen, die als STRENG GEHEIM / SEGRETISSIMO / TOP SECRET eingestuft und gekennzeichnet sind, sind nur auf diplomatischem Weg gemäß innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zu übermitteln.