BVO 2022 · Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
§ 12 BVO 2022Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen
1. Abschnitt Bedingungen für Verbringungen
(1) Sofern bei Verbringungen der Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat bestimmte Vorgangsweisen festlegen kann oder die Verbringung von Zustimmungserklärungen oder Vereinbarungen abhängig gemacht wird, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die nationale Umsetzung dieser Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(2) Wird für Fleisch eine Ausnahme vom Verbringungsverbot gemäß den Vorschriften des Teiles III Titel II des AHL gewährt, so müssen die Sendungen gemäß § 14 Abs. 3 Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006 , gekennzeichnet sein.